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   ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13   

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ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13 (https://dejure.org/2014,22875)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13 (https://dejure.org/2014,22875)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2014 - 28 Ca 17463/13 (https://dejure.org/2014,22875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 Abs 1 BGB, § 253 BGB, § 618 BGB
    Geldentschädigung - Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts - "Schmerzensgeld" wegen Gesundheitsschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner und "partnerschaftliches Miteinander" bzgl. einer akzeptablen Kritik des Arbeitgebers an einer Arbeitsperson; Missbilligung durch persönliche "Unwerturteile" über die Zielperson bzgl. rechtlicher Kontrolle von Abmahnungen

  • Betriebs-Berater

    Abmahnung - Missbilligung erkrankter Arbeitspersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abmahnung - Missbilligung erkrankter Arbeitspersonen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2163
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (54)

  • LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03

    Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sog.

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.S. BAG 16.5.2007 (Fn. 82) [B.II.3 a, aa.

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].S. BAG 16.5.2007 a.a.O. mit Hinweisen auf Thüringer LAG 10.4.2001 (Fn. 82) [III.3 b, cc (2 b, aa.)], wo es heißt: "Denkbar ist allerdings auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Einordnung einer Täter-Opfer-Beziehung zulässt (Heiler/Bielmann [gemeint: "Bieler/Heilmann"; d.U.] ArbuR 1996, 430, 432) und deshalb der Annahme des Mobbings entgegensteht" mit Hinweisen auf Martina Benecke NZA-RR 2003, 225; dies.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].

    Das ist von den Gerichten für Arbeitssachen bereits wiederholt zutreffend zu bedenken gegeben worden 148 S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

    Ein solcher in diesem Sinne ausgelegter Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO".S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].

    148 ) S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    etwa BAG 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP § 611 BGB Mobbing Nr. 5 = NZA 2007, 1154 = EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 1 [B.II.3 a, bb (1 c.): "Bei der Haftung für Organisationsverschulden handelt es sich um einen Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

    Er hat also für eine 'ordentliche Betriebsführung' zu sorgen (vgl. hierzu MünchKommBGB/Wagner § 823 Rn. 368 ff.)"; s. auch Thüringer LAG 15.2.2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE § 626 BGB Nr. 133 = NZA-RR 2001, 577 = DB 2001, 1783 [3 e.]: "Zur Erhaltung der im Zusammenhang mit der Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seiner Beschäftigten bestehenden Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nämlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird"; 10.4.2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 = NZA-RR 2001, 347 = DB 2001, 1204 [III.3 b, aa.].S. etwa BAG 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP § 611 BGB Mobbing Nr. 5 = NZA 2007, 1154 = EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 1 [B.II.3 a, bb (1 c.): "Bei der Haftung für Organisationsverschulden handelt es sich um einen Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

    82) S. etwa BAG 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP § 611 BGB Mobbing Nr. 5 = NZA 2007, 1154 = EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 1 [B.II.3 a, bb (1 c.): "Bei der Haftung für Organisationsverschulden handelt es sich um einen Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

    114) S. BAG 16.5.2007 a.a.O.; im Anschluss LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 83) [II.2.].

    115) S. BAG 16.5.2007 a.a.O.; im Anschluss LAG Niedersachsen 9.3.2009 a.a.O..

    117) S. BAG 16.5.2007 a.a.O..

    118) S. BAG 16.5.2007 a.a.O.; im Anschluss LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 83) [II.2.].

    119) S. BAG 16.5.2007 a.a.O. mit Hinweisen auf Thüringer LAG 10.4.2001 (Fn. 82) [III.3 b, cc (2 b, aa.)], wo es heißt: "Denkbar ist allerdings auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Einordnung einer Täter-Opfer-Beziehung zulässt (Heiler/Bielmann [gemeint: "Bieler/Heilmann"; d.U.] ArbuR 1996, 430, 432) und deshalb der Annahme des Mobbings entgegensteht" mit Hinweisen auf Martina Benecke NZA-RR 2003, 225; dies.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 12 = NJW 1995, 861, 864 [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - - 5 AZR 568/77 - DB 1979, 1513 = AP § 847 Nr. 13 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 103) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 98) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen".S. statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 12 = NJW 1995, 861, 864 [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - - 5 AZR 568/77 - DB 1979, 1513 = AP § 847 Nr. 13 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 103) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 98) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen"., davon, dass "der Schaden nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden" könne.

    dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    107) S. statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 12 = NJW 1995, 861, 864 [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - - 5 AZR 568/77 - DB 1979, 1513 = AP § 847 Nr. 13 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 103) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 98) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen".

    121) S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.III.2 a.]; dazu auch schon BAG 29.4.1983 - 7 AZR 678/79 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.]; 18.12.1984 (Fn. 98) [III.].S. BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.III.2 a.]; dazu auch schon BAG 29.4.1983 - 7 AZR 678/79 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.]; 18.12.1984 (Fn. 98) [III.].

    dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    103) S. BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.III.2 a.]; dazu auch schon BAG 29.4.1983 - 7 AZR 678/79 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.]; 18.12.1984 (Fn. 98) [III.].

    121) S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    etwa BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren".S. etwa BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren"., haben die Gerichte eine ganze Reihe von Kautelen formuliert, die in der praktischen Rechtsanwendung als "Handsteuerung" fungieren:.

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".

    96) S. etwa BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren".

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 282 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG"; s. auch BGH 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]: "Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; s. zu den "Nebenwirkungen" etwa BT-Drs.

    14/7752 S. 24-25: "Ist dieser Anspruch damit von den §§ 847, 253 BGB geltenden Rechts unabhängig, so können Änderungen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren"; s. zu Konsequenzen für die Bemessung einschlägiger Entschädigungszahlungen unter Präventionsgesichtspunkten auch noch unten, S. 19 Fn. 121.S. BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 282 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG"; s. auch BGH 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]: "Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; s. zu den "Nebenwirkungen" etwa BT-Drs.

    BVerfG 14.2.1973 (Fn. 70) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".S. BVerfG 14.2.1973 (Fn. 70) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".

    70) S. BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 282 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG"; s. auch BGH 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]: "Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; s. zu den "Nebenwirkungen" etwa BT-Drs.

    108) S. BVerfG 14.2.1973 (Fn. 70) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".S. BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".

    BGH 14.2.1958 (Fn. 91) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".S. BGH 14.2.1958 (Fn. 91) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen"., müssen Arbeitgeber und andere Akteure ernstlich damit rechnen, für solche Drangsalierung von ihrer Zielperson auch vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Rechenschaft gezogen zu werden.

    91) S. BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".

    94) S. BGH 14.2.1958 (Fn. 91) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".

  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    Geht es um die rechtliche Kontrolle von Abmahnungen, so hat die forensische Praxis ihr Augenmerk unter anderem darauf zu legen, dass die Missbilligung keine persönlichen "Unwerturteile" über die Zielperson enthalte (s. bereits BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße [Leitsatz 1.]; 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Nr. 9 zu Art. 5 GG Meinungsfreiheit = NJW 1983, 1220 [3.]).

    dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet".S. dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    139) S. dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

  • BAG, 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79

    Meinungsfreiheit

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    Geht es um die rechtliche Kontrolle von Abmahnungen, so hat die forensische Praxis ihr Augenmerk unter anderem darauf zu legen, dass die Missbilligung keine persönlichen "Unwerturteile" über die Zielperson enthalte (s. bereits BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße [Leitsatz 1.]; 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Nr. 9 zu Art. 5 GG Meinungsfreiheit = NJW 1983, 1220 [3.]).

    dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet".S. dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    139) S. dazu BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13
    dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5.12.1995 ... )"; s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser besonders auf "Pressefälle" gemünzten Rechtsprechung BVerfG 8.3.2000 (Fn. 96) NJW 2000, 2187, 2188 [II.1 b.]: "Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen".S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

    121) S. dazu etwa BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 [B.II.2 a. u. 2 b, cc.]: Besondere "Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ..., die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den widerrechtlichen Eingriff besteht ..., als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe"; "Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers in seiner Intimsphäre ..., der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 [IV.2.]: "Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen"; 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, 985 [II.1.]: "Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 11 Sa 7/07

    Mobbing als Grund für Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 2 Sa 67/06

    Mobbing - Schadensersatz - Direktionsrecht

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 557/06

    Feststellungsklage - Zurückbehaltungsrecht - Mobbing

  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08

    Schmerzensgeld, Schadensersatzanspruch, Mobbing, Persönlichkeitsverletzung,

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 18 Sa 65/00

    Auflösungsantrag nach § 9 Abs 1 S 2 KSchG

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • AG Frankfurt/Main, 14.06.2000 - 29 C 2234/99

    Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens bei Verlust eines

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.01.2000 - 9 Sa 473/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ordentlichen

  • BAG, 28.02.1958 - 1 AZR 491/56

    Arbeitszeit: außergewöhnlicher Fall - Arbeitsverweigerung - außerordentliche

  • BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77

    Bekanntgabe - Aushang - Fristlose Entlassung - Fristlose Kündigung - Widerruf -

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

  • ArbG Frankfurt/Oder, 07.04.1999 - 6 Ca 61/99

    Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entfernung zweier Abmahnungen

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 151/68

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 2 Ta 12/04

    Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld wegen "Mobbing"

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55

    Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 23/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz,

  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79
  • LAG Berlin, 05.03.1997 - 13 Sa 137/96

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

  • LAG Düsseldorf, 24.01.1990 - 12 Sa 1169/89

    Abmahnung: objektive Rechtfertigung des Vorwurfs - Verwendung von Arbeitsmitteln

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing; Anforderungen an

  • BFH, 01.03.1951 - I 52/50 U

    Körperschaft im Sinne des öffentlichen Rechts - Entscheidung der Finanzbehörden

  • ArbG Kiel, 16.01.1997 - 5d Ca 2306/96

    Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte; Arbeitsvertragliche

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet"; im Anschluss BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.]; ArbG Berlin 25.4.2014 - 28 Ca 17463/13 - …

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet"; im Anschluss BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.]; ArbG Berlin 25.4.2014 - 28 Ca 17463/13 - …

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15 28 Ca 12279/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet"; im Anschluss BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.]; ArbG Berlin 25.4.2014 - 28 Ca 17463/13 - …

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet"; im Anschluss BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.]; ArbG Berlin 25.4.2014 - 28 Ca 17463/13 - …

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